2021 | Mitgliederversammlung im Coronajahr verschoben

Sehr geehrte Damen und Herren, 
liebe Heimatfreundinnen und Heimatfreunde, 

das Jahr 2021 stellt uns als Verein vor besondere Hausforderungen im Umgang mit der Corona-Pandemie. Dazu gehören die folgenden Fragen: Wann darf oder muss die Mitgliederversammlung durchgeführt werden? In welcher Form können wir dies tun? Darf die Versammlung verschoben werden? Wie ist mit den Vorstandswahlen zu verfahren?

Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Der Verein der Ortsheimatpflege Petershagen verschiebt Mitgliederversammlung und Vorstandswahlen in die zweite Hälfte des Corona-Jahres 2021!

Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich die im Frühjahr des vergangenen Jahres getroffenen Sonderregelungen für Vereine hinsichtlich Vorstandswahlen und Mitgliederversammlungen verlängert und auch einige Klarstellungen vorgenommen. 

Der Vorstand des Vereins der Ortsheimatpflege Petershagen e.V. hat sich zu der folgenden Regelung entschieden:

Verschiebung einer Mitgliederversammlung nach § 5 Abs. 2a COVMG:

(2a) Abweichend von § 36 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.

Laut BGB ist eine Mitgliederversammlung in den durch die jeweilige Satzung bestimmten Fällen und auf Verlangen einer Minderheit einzuberufen. In vielen Vereinssatzungen ist die Pflicht zu einer jährlichen Durchführung der Mitgliederversammlung festgelegt, mitunter ist ein konkreter Zeitraum dafür angegeben (z. B. im ersten Quartal o. ä.), und der Vorstand entsprechend zu ihrer Einberufung verpflichtet. Im Hinblick auf die vorübergehend geschaffene Möglichkeit einer virtuellen Durchführung der Mitgliederversammlung sprach vieles dafür, dass diese Pflicht auch nicht durch ein Corona-bedingtes Versammlungsverbot aufgehoben wird, da es ja grundsätzliche eine Alternative für die Realisierung gibt.

Viele Vereine, die satzungsgemäß zur Durchführung einer Mitgliederversammlung verpflichtet gewesen wären, diese aber nicht physisch stattfinden lassen konnten, haben in der Praxis aus verschiedenen Gründen jedoch auch keine virtuelle Versammlung einberufen.

Hier hat nun der Gesetzgeber klargestellt, dass der Vorstand nicht verpflichtet ist, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliedersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist. Dabei wird jedoch nicht definiert, wann eine virtuelle Durchführung nicht zumutbar ist. In der Begründung des Gesetzesentwurfes wird angegeben, dass damit kleinere Vereine gemeint seien, die nicht über ausreichend Mittel verfügen, oder Vereine mit überwiegend älteren Mitgliedern, die nicht bereit oder in der Lage seien, an einer virtuellen Versammlung teilzunehmen.

Die Pflicht zur Einberufung einer in der Satzung vorgesehenen Mitgliederversammlung entfällt durch § 5 Abs. 2a also unter zwei Voraussetzungen:

1. Die Mitglieder dürfen sich zur Mitgliederversammlung nicht versammeln und

2. die Durchführung einer Versammlung etwa im Wege einer Videokonferenz ist nicht möglich oder nicht zumutbar.

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Der Vereinsvorstand wird die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen, sobald es die Pandemie zulässt. (07.02.2021)

Die Badestelle an der Weser